Vertragspersonen werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter. Reservierungen sind nur für Fahrzeugklassen und nicht für Fahrzeugtypen verbindlich (§ 311 BGB). Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 59 Minuten nach der vereinbarten Zeit (Kulanzzeit), besteht keine Reservierungsbindung der Vermieterin mehr. Liegt das Ende der Kulanzzeit von 59 Minuten außerhalb der regelmäßigen Öffnungs-zeiten der jeweils vereinbarten Anmietstation, so endet die Kulanzzeit mit dem Ende der Öffnungszeit dieser Station.
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen (Langzeitmieten) hat der Mieter darüber hinaus die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, mit dessen vereinbartem Ende. Bei Nichtabholung des Fahrzeuges oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat sich die Vermieterin auf Ihre Mietzinsansprüche das anrechnen zu lassen, was sie aus einer anderweitigen Vermietung erzielt. Ansonsten werden ersparte Aufwendungen der Vermieterin mit 20% des vereinbarten Mietzinses angerechnet, es sein denn, der Mieter weist wesentlich höhere ersparte Aufwendungen nach. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zu tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges mindestens der vertraglich vereinbarte Mietzins zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben hiervon unberührt. Im Falle einer nicht kostenfreien Stornierung einer Reservierungsbuchung innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs innerhalb der Kulanzzeit (no-show) ist die Vermieterin berechtigt Schadensersatz in Höhe des für die reservierte Mietzeit anfallenden Bruttomietpreises zzgl. sonstiger Entgelte zu verlangen, maximal jedoch für drei Miettage, es sei denn, der Mieter weist nach, dass keine oder niedrigere Kosten bei der Vermieterin angefallen sind. Eine bereits geleistete Mietvorauszahlung kann mit dem Schadensersatz verrechnet werden. Eine Überzahlung wird innerhalb von 10 Tagen rückerstattet. Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien. Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, in der nächstgelegenen Vermietstation verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers, sowie im Falle der schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers, ist die Vermieterin berechtigt, der Abrechnung eine tägliche Fahrstrecke von 600km zugrunde zu legen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach. Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises, mindestens jedoch in Höhe von Euro 250,– zu leisten. Ein evtl. Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses fällig. Bei Unfallersatzwagenanmietung erfolgt eine Stundung von maximal zwei Monaten, sofern eine rechtsverbindliche unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung und/oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet. Im Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Mieter Verzugszinses in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz bzw. dem diesem entsprechenden Leitzins. Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen erklären.
Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Obhutspflicht/Betankung Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortlaufende Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zu tragen, zuzüglich einer Aufwandspauschale von bis zu 15,- Euro, es sei denn, er weist einen wesentlich niederen Aufwand nach. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen. Nutzung des Fahrzeugs/Verkehrsverstöße Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können, vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren, regelmäßig den ausreichenden Motorölstand, bei Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank dessen ausreichenden Füllstand zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten, das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern, Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern, sowie das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Stellt der Mieter einen Zustand des Fahrzeugs fest, welcher dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu unterrichten und von einer Inbetriebnahme abzusehen. Verboten ist die gewerbliche Personenbeförderung, die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 15,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die Vermieterin verpflichtet. Verboten sind Fahrten unter Alkoholeinfluss, dessen Maß generell geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen, die gewerbliche Personenbeförderung, sofern nicht ausdrücklich im Mietvertrag gestattet, der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSEB) sowie des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, die Überlassung an Fahrer, die über keine zum Führen des Fahrzeugs berechtigende Fahrerlaubnis verfügen, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen, Fahrten ins Ausland Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach Österreich, in die Schweiz und nach Schweden. Führungsberechtigung Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter I und II aufgeführten Personen sowie deren Familienangehörigen, sofern Sie die in der Broschüre „Mietbedingungen“ genannten Anforderungen der Vermieterin an das Mindestalter und die Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen (Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre). Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alle angestellten Mitarbeiter des Mieters, welche im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handels. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind. Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Verhalten bei Unfällen und sonstige Schäden – gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter- Bei jedem Schadenseinstritt ist der Mieter verpflichtet. Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet: die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeugs abzustimmen. die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der Vermieterin gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleich, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat die Vermieterin umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermietfiliale einen wahrheitsgemäßen schriftlichen Unfallbericht zu übermitteln. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der nächstgelegenen Vermietstation abzugeben.
Ohne zusätzliche Haftungsreduzierung Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen, es sei denn, er weist nach, dass Ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch die Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann, bei Totalschaden jedoch nur für den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden, Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten, Wertminderung (technisch und merkantil) den der Vermieterin entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessene anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer. Die Vermieterin ist vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, den Ausfallschaden pro Tag mit 75% des Tagespauschalpeises im Normaltarif bzw. der Summe aus Tagespauschalpreis zzgl. 100 km Fahrleistung zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist einen tatsächlichen wesentlich geringeren Schaden nach. sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung. In Preislisten, der Broschüre Mietbedingungen und sonstigen Druckschriften genannte Haftungshöchstbeträge gelten in den in Ziff. IV.3, aufgeführten Fällen nicht. Gleiches gilt für gesondert vereinbarte Haftungshöchstbeträge. Mit zusätzlicher Haftungsreduzierung Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungs-reduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die Vereinbarung der Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsschluss in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Vorderseite dieses Vertrags. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Vermieterin und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt. Wurde in zuzurechnender Weise ein Fahrzeugschaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, den/die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung zur Gänze. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere: • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, • Reifen- und Beladungsschäden, • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). Wegfall der Haftungsreduzierung Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der ihm in Abschnitt III. dieser Bedingungen auferlegten Verpflichtungen verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn er in einem Schadensfall entgegen Ziff. III. 5, schuldhaft keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst. Der Mieter haftet ohne Einschränkung für vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, auch wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat. Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauert eintreten.Zusatz für LKW, Transporter und Kleinbusse Bei Anmietung von LKW, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung in vollem Umfang für alle Schäden, welche durch Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und -breiten sowie infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung (z.B. ungenügender Verschluss, ungenügendes Verstauen) eintreten, ferner bei LKW für alle Schäden am Aufbau (Spiegel, Plane, Koffer, Hebebühne).
Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von Euro 100,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragt. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht nach den Bestimmungen des Abschnitts IV. dieser Bedingungen haftet. Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert und teilkaskoversichert. Falls der Mieter eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen hat, besteht eine Deckungssumme nach dem Pauschalsystem im Todesfall in Höhe Euro 10.000,-, bei Invalidität in Höhe von Euro 20.000,– und für Heilbehandlungskosten in Höhe von Euro 500,–. Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht. Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertrags Verletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluss) insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines Ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur für bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit ist dabei der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welcher der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag geschlossenen Station der Vermieterin zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann bei Fahrzeugrückgabe während der Geschäftszeiten eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung bei der Anmietstation verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt. Wird das Fahrzeug bei vereinbarter Rückgabe an einer Vermietstation vom Mieter ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb deren Stationsöffnungszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, – auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor - auf einem nicht gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station endgültig abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag (kostenfrei) bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Sofern vor Anmietung noch nicht vorhandene Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, wird die Vermieterin den bei der Besichtigung abwesenden Mieter unter Übersendung des Rücknahmeprotokolls möglichst samt Fotos der Schäden zu einer Stellungnahme auffordern, wobei sie im Falle einer Begutachtung des/der Schadens/Schäden durch einen Kfz-Sachverständigen mit der Aufforderung zuwarten kann bis dessen Gutachten vorliegt. Äußert sich der Mieter innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Aufforderung nicht oder nicht genügend, ist die Vermieterin befugt über die Inrechnungstellung des Schadens zu entscheiden. Spätere Einwendungen des Mieters gegen seine Inanspruchnahme bleiben davon unberührt. Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder wenn der Mieter mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe: bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist. Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Die Vermieterin kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche der Vermieterin unberührt.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert werden und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden. Insbesondere ist der Mieter mit der Speicherung seiner Daten nach dem DSGVO und BDSG einverstanden. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er selbst vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahr-zeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet oder bei jeder Vermietstation eingesehen werden kann. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand im Hauptsitz der Vermieterin vereinbart, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38 ZPD gleichgestellte Person ist, der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.
Die Vermieterin ist bei berechtigtem Interesse, z. Bsp. Leasingrückläufer oder anstehendem Verkauf, jederzeit befugt auf ihre Kosten ein an den Mieter überlassenes Fahrzeug gegen ein solches mindestens derselben Fahrzeugklasse zu tauschen. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet den Tausch des Fahrzeugs zu ermöglichen, soweit ihm dies aufgrund der Umstände des Ein-zelfalls nicht unzumutbar ist. ACHTUNG! Bei einem Unfall mit dem Fahrzeug – auch ohne Beteiligung Dritter – muss vom Mieter in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, entfällt eine ggfs. abgeschlossene Haftungsreduzierung (s.IV.3.a) und III.5.). Kein Alkohol am Steuer! Sie gefährden damit eine ggfs. abgeschlossene Haftungsreduzierung (s.IV3.a) u. b). und III.2.). Bei Anmietung eines LKW haftet der Mieter auch bei abgeschlossener Haftungsreduzierung für alle Schäden am Aufbau.